Momentan wird durch diverse Berichte und Veröffentlichungen der Anwender von Ölbindemitteln stark verunsichert. Viele Publikationen, insbesondere seitens der GGVU, erwecken derzeit den Anschein, dass Ölbindemittel und deren Anwendung veraltet / nicht mehr zeitgemäß sei. Als Stand der Technik wird die von den GGVU-Mitglieds-betrieben angebotene maschinelle Reinigungstechnik angepriesen. Diese Art der Darstellung entspricht jedoch nicht dem Inhalt des häufig angesprochenen DWA-Merkblattes M 715, das beide Wege – die Reinigung mit Ölbindemitteln und die auf Ölspuren beschränkte maschinelle Reinigung – nebeneinander und ohne Wertung darstellt.
Beide Methoden haben Vor- und Nachteile, und beide haben nicht deckungsgleiche Anwendungsspektren. So sind Ölbindemittel z.B. bei allen Unfällen mit Flüssigkeitsaustritten im Literbereich zur Eindämmung und Aufnahme unverzichtbar.
Allein die Tatsache, dass Ölbindemittel bereits sehr lange angewendet werden, macht diese per se nicht schlecht. Oder essen Sie kein Brot mehr, nur weil es das schon sehr lange gibt? Und natürlich hat es auch bei den Ölbindemitteln zahlreiche Weiterentwicklungen gegeben. So sind dank verbesserter Entstaubungstechniken seit ein paar Jahren sehr effektive Feinkornprodukte auf dem Markt, die durch ihre optimalen Kontaktmöglichkeiten mit dem Untergrund Öle auch aus den Poren des Untergrundes saugen.
Die LTwS-Schrift Nr. 27 stammt vom August 1998. Bitte beachten Sie, dass sich in der Zwischenzeit einige Schriften, auf die Bezug genommen wird, geändert haben:
Darüber hinaus wurde die Liste der Prüfstellen für Prüfungen gem. den „Anforderungen an Ölbinder“ (vormals LTwS-Schrift Nr. 15) wie folgt erweitert:
Die arbeitsmedizinische und umwelttechnische Beurteilung erstellt:
Im Rahmen der Überarbeitung der LTwS-Schrift Nr. 31 “Anforderungen an Chemikalienbindemittel” und Überführung in das Regelwerk der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA e.V.) wird diese Schrift zurückgezogen und verliert damit ihre Gültigkeit. Prüfungen auf der Grundlage der LTwS-Schrift Nr. 31 werden nicht mehr durchgeführt und Prüfzeugnisse nicht mehr erteilt. Die bisher von den Prüfinstituten erteilten Zeugnisse bleiben für die Dauer ihrer Laufzeit gültig. Eine weitere Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich. Die Prüfinstitute wurden gebeten entsprechend zu verfahren.
Öffentliche Stellen werden gebeten, im Ausschreibungstext nicht mehr Bezug auf die LTwS-Schrift Nr. 31 zu nehmen.
Informationen zu den neuen Prüfvorschriften erhalten Sie zu gegebener Zeit auf der Website der DWA: http://www.dwa.de