Willkommen bei der GÖC

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Verband der Hersteller geprüfter

Öl- & Chemikalienbindemittel e.V.

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Pressemitteilung des Verbandes der Hersteller geprüfter Öl- und Chemikalienbindemittel

Momentan wird durch diverse Berichte und Veröffentlichungen der Anwender von Ölbindemitteln stark verunsichert. Viele Publikationen, insbesondere seitens der GGVU, erwecken derzeit den Anschein, dass Ölbindemittel und deren Anwendung veraltet / nicht mehr zeitgemäß sei. Als Stand der Technik wird die von den GGVU-Mitglieds-betrieben angebotene maschinelle Reinigungstechnik angepriesen. Diese Art der Darstellung entspricht jedoch nicht dem Inhalt des häufig angesprochenen DWA-Merkblattes M 715, das beide Wege – die Reinigung mit Ölbindemitteln und die auf Ölspuren beschränkte maschinelle Reinigung – nebeneinander und ohne Wertung darstellt.
Beide Methoden haben Vor- und Nachteile, und beide haben nicht deckungsgleiche Anwendungsspektren. So sind Ölbindemittel z.B. bei allen Unfällen mit Flüssigkeitsaustritten im Literbereich zur Eindämmung und Aufnahme unverzichtbar.
Allein die Tatsache, dass Ölbindemittel bereits sehr lange angewendet werden, macht diese per se nicht schlecht. Oder essen Sie kein Brot mehr, nur weil es das schon sehr lange gibt? Und natürlich hat es auch bei den Ölbindemitteln zahlreiche Weiterentwicklungen gegeben. So sind dank verbesserter Entstaubungstechniken seit ein paar Jahren sehr effektive Feinkornprodukte auf dem Markt, die durch ihre optimalen Kontaktmöglichkeiten mit dem Untergrund Öle auch aus den Poren des Untergrundes saugen.

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Anmerkungen zur LTwS-Schrift Nr. 27, „Anforderungen an Ölbinder, Merkblatt zu Ölbinder, Merkblatt Schwimmende Ölsperren für Binnengewässer“

Die LTwS-Schrift Nr. 27 stammt vom August 1998. Bitte beachten Sie, dass sich in der Zwischenzeit einige Schriften, auf die Bezug genommen wird, geändert haben:

  • VbF wurde durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ersetzt.
  • GGVS wurde durch GGVSE ersetzt, die Einteilung erfolgt nicht mehr nach Randnummern, sondern nach Kapiteln.
  • Nach der „Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis“ gelten die Abfallschlüsse
    + 15 02 02 = besonders überwachungsbedürftige Abfälle KrwAbfG § 41 (Gefahrstoffe wurden aufgesaugt
    + 15 02 03 = wenn keine Gefahrstoffe aufgesaugt wurden


Darüber hinaus wurde die Liste der Prüfstellen für Prüfungen gem. den „Anforderungen an Ölbinder“ (vormals LTwS-Schrift Nr. 15) wie folgt erweitert:

  • DEKRA Umwelt GmbH, Labor für Umwelt- und Produktanalytik, Handwerkstr. 15, 70565 Stuttgart
  • Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen, 44285 Dortmund
  • Polymer-Institut, Quellenstr. 3, 65439 Flörsheim-Wicker


Die arbeitsmedizinische und umwelttechnische Beurteilung erstellt:

  • Hygiene Institut des Ruhrgebietes, Rotthauser Str. 19, 45879 Gelsenkirchen
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LTwS-Schrift Nr. 31 zurückgezogen

Im Rahmen der Überarbeitung der LTwS-Schrift Nr. 31 “Anforderungen an Chemikalienbindemittel” und Überführung in das Regelwerk der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA e.V.) wird diese Schrift zurückgezogen und verliert damit ihre Gültigkeit. Prüfungen auf der Grundlage der LTwS-Schrift Nr. 31 werden nicht mehr durchgeführt und Prüfzeugnisse nicht mehr erteilt. Die bisher von den Prüfinstituten erteilten Zeugnisse bleiben für die Dauer ihrer Laufzeit gültig. Eine weitere Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich. Die Prüfinstitute wurden gebeten entsprechend zu verfahren. 
Öffentliche Stellen werden gebeten, im Ausschreibungstext nicht mehr Bezug auf die LTwS-Schrift Nr. 31 zu nehmen.
Informationen zu den neuen Prüfvorschriften erhalten Sie zu gegebener Zeit auf der Website der DWA: http://www.dwa.de

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